Zahnschaden: Wann zahlt die Suva?

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Quelle: TCS Info Feed & www.suva.ch

Eine Nussschale im Nussgipfel oder ein Salzkorn auf der Salzbrezel: Wer drauf beisst, kann einen Zahnschaden erleiden. Aber nicht in beiden Fällen kommt die Suva für die Kosten auf. Roger Stalder, Versicherungsexperte der Suva, erklärt weshalb.

Roger Stalder, ein Unfall beim Kauen oder nicht? Nach welchen Kriterien zahlt die Suva einen Zahnschaden?
Bei Zahnschäden stellt sich die Suva immer die Frage, ob das «Corpus Delicti» zum Gericht gehört oder nicht. So gehören zum Beispiel Körner in ein Fünfkornbrot oder Salzkörner auf eine Salzbrezel. Bekanntlich ist auch in jedem Dreikönigskuchen eine Königsfigur zu finden, somit gehört dieser zum Kuchen. In diesen Fällen übernimmt die Suva keine Kosten für Zahnschäden. Anders ist dies etwa mit einer Nussschale im Nussgipfel, einem Knochensplitter in der Wurst oder einem Stein im Reisgericht. Diese Fremdkörper gehören nicht zum Gebäck bzw. Gericht.

Wie kann ich als Versicherter beweisen, worauf ich gebissen habe?
In der Tat ist es in den meisten Fällen schwierig, das Beweisstück überhaupt zu eruieren. Durch natürliche Reaktionen verschluckt man es entweder oder spuckt es aus, kümmert sich vorerst um den schmerzenden Zahn und spült das «Gekaute» weg. Für das Gericht ist aber klar, dass der Versicherte den Beweis erbringen muss, dass ein Fremdkörper den Zahnschaden verursacht hat. Der Versicherte muss also – zumindest bei Mahlzeiten mit härteren Komponenten – bestätigen können, worauf er genau gebissen hat. Die Suva verlangt aber nicht in allen Fällen Beweisstücke.

Das Bundesgericht urteilte, dass ein Stein im Kirschenkuchen kein aussergewöhnlicher Faktor im Sinne des Unfallbegriffs ist, da sich dieser üblicherweise in der Nahrung befindet. Die Suva würde hingegen die Kosten dieses Unfalls übernehmen.
Ja, wir unterscheiden auch nicht, ob der Kuchen selber zubereitet oder gekauft wurde. Ein Kirschstein gehört nicht in den Kuchen. Es wird sicherlich niemand absichtlich einen Kirschstein in den Teig werfen, damit man sich einen Zahn ausbeisst. Eine Unachtsamkeit soll nicht von einer Sozialversicherung bestraft werden.

Wer also weiss, worauf zu achten ist, hat hier leichtes Spiel für einen Versicherungsbetrug?
Nein, so ist das nicht. Wer einen Zahnschaden geltend machen will, muss diesen zuhanden der Suva vom Zahnarzt bestätigen lassen. Dieser überprüft, ob der vom Versicherten geschilderte Unfallhergang wahrscheinlich ist. Auch Röntgenbilder decken gewisse Schwindel auf.



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Verwenden Sie diese Informationen nicht als alleinige Grundlage für gesundheitsbezogene Entscheidungen. Fragen Sie bei gesundheitlichen Beschwerden Ihren Arzt oder Apotheker. Surfen im Internet ersetzt den Arztbesuch nicht.

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