Badende Kinder: Ist der Bademeister für deren Sicherheit verantwortlich?



Notfallratgeber

Quelle: lex4you.ch


Der diensthabende Bademeister trägt eine Mitverantwortung für die badenden Kinder. Dies jedoch nur insoweit, als dass er bei jedem erkennbaren ungewöhnlichen und gefährlichen Handeln eingreifen können muss.

Erkennt der Bademeister in einem öffentlichen Schwimmbad eine gefährliche oder aussergewöhnliche Situation, so ist es seine Pflicht einzugreifen. So darf er beispielsweise nicht untätig zuschauen, wenn ein Kind offensichtlich Mühe hat, sich über Wasser zu halten.

Verantwortung bei der Obhutsperson
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich diese Überwachungspflicht jedoch «vernünftigerweise nicht auf jegliche Handlung der Benützer erstrecken, selbst wenn sich diese im Wasser befinden». Das mit der üblichen Benützung des Wassers verbundene Risiko trägt entsprechend die Obhutsperson. Diese Person muss also beispielsweise sicher stellen, dass ihre Kinder, solange sie nicht gut schwimmen können, nie unbeaufsichtigt im Schwimmbecken oder am Beckenrand sind.

Sicherer Zustand des Schwimmbades
Die Betreiberin eines öffentlichen Schwimmbades muss jedoch trotz der Verantwortung der Obhutsperson gewährleisten, dass der Zustand des Freibades eine sichere Nutzung erlaubt. Als Werkeigentümerin muss die Betreiberin so etwa eine fehlerfreie Anlage und einen Unterhalt ohne Mangel gewährleisten. Kommt ein Badegast infolge eines mangelhaften Unterhalts, beispielsweise durch eine defekte Einstiegstreppe, zu Schaden, haftet die Betreiberin und ist schadenersatzpflichtig.

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