Der Bundesrat lockert den Lockdown in drei Schritten:
Die Lockerungen werden durch Schutzkonzepte begleitet. Diese können je nach Branche eine Empfehlung oder Pflicht zum Maskentragen beinhalten.
Der Bundesrat hat ebenfalls beschlossen, den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz auszuweiten. Eine Entschädigung erhalten neu auch die Selbständigerwerbenden, die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind, weil sie zwar weiterarbeiten dürfen, aber wegen den Massnahmen weniger oder keine Arbeit mehr haben, wie beispielsweise Taxifahrer. Die Entschädigung ist, wie die bereits bestehende Corona-Erwerbsausfallentschädigung, auf 196 Franken pro Tag, also auf 5'880 Franken pro Monat begrenzt. Der Anspruch entsteht rückwirkend ab dem 1. Tag des Erwerbseinbruchs, frühestens ab dem 17.3.2020. Die Kosten für die Ausweitung des Corona-Erwerbsersatz-Anspruchs auf Härtefälle werden auf 1,3 Milliarden Franken geschätzt, bei einer Laufzeit von zwei Monaten.
Bei der schrittweisen Öffnung gewisser Dienstleistungen und Betriebe sollen besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern umfassend geschützt werden. Der Bundesrat hat deshalb die Definition der besonders gefährdeten Personen und die Schutzmassnahmen präzisiert. «Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, besonders gefährdete Personen von zu Hause aus arbeiten zu lassen, wenn nötig durch eine angemessene Ersatzarbeit. Ist die Präsenz vor Ort unabdingbar, muss der Arbeitgeber die betreffende Person schützen, indem er die Abläufe oder den Arbeitsplatz entsprechend anpasst. Eine besonders gefährdete Person kann eine Arbeit ablehnen, wenn sie die Gesundheitsrisiken als zu hoch erachtet. Ist eine Arbeitsleistung zuhause oder vor Ort nicht möglich, hat der Arbeitgeber die Person unter Lohnfortzahlung freizustellen.»
Der Bundesrat lanciert zudem ein nationales Sonder-Forschungsprogramm, welches das Coronavirus bezüglich Übertragung, Wirkung und Behandlung besser erforschen soll. Das Forschungsprogramm geht zwei Jahre und umfasst 20 Millionen Franken.
Lehrlinge müssen keine schriftliche Abschlussprüfungen schreiben – es zählen die Erfahrungsnoten. Eine praktische Prüfung oder eine Beurteilung durch den Lehrbetrieb kann aber stattfinden.
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